Steuer
Haushaltsnahe Arbeits- und Dienstleistungen
Erstmals für das Jahr 2003 konnten auch Mieter Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen. Seit dem Mai 2006 wurden die absetzbaren Handwerkerleistungen erweitert. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2006.
Nach § 35 a Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz können für „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden“, 20 Prozent der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Voraussetzung der Steuerermäßigung ist, dass der Mieter die Arbeiten nicht selbst ausführt, sondern von einem Handwerksbetrieb ausführen lässt und darüber eine Rechnung erhält. Für jeden Haushalt kann dieser Betrag nur 1 x abgesetzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass lediglich die Arbeitsleistung, nicht das Material abzugsfähig ist. Die entsprechende Rechnung sollte zwischen Arbeitsleistung und Material differenzieren. Zusätzlich zur Rechnung wird ein Bankbeleg verlangt, mit dem die Zahlung auf das Konto des Handwerkers nachgewiesen wird. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Diese Regelung gilt im Übrigen auch für sonstige „haushaltsnahe Dienstleistungen“, wie beispielsweise Putzen, Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder Gartenarbeiten. Voraussetzung ist immer, dass man diese Arbeiten nicht selbst durchführt, sondern durchführen lässt und hierfür eine Rechnung erhält, die man per Überweisung bezahlt. Auch soweit der Vermieter Dienstleistungen für die Mieterwohnung veranlasst und sie auf den Mieter umlegt, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.
(Quelle:www.mieterverein-hamburg.de)